Satzung-alt

Satzung


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen: „Gesundheits- und Rehabilitations-Sportgruppe Kleinblittersdorf e.V.“

Abkürzung: GRS Kleinblittersdorf

Der Verein ist Mitglied im: Saarländischen Behinderten und Rehabilitationssportverband Saarland e.V.

Sitz des Vereins ist Kleinblittersdorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. (#4835)



§ 2 Wesen und Zweck des Vereins


Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.



§ 3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem  Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung gegen die ihm konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu geben. Ein   Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe schritftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Bereits bezahlte fällige Mitgliedsbeiträge werden auch bei unterjährigem Ausscheiden nicht an das Mitglied zurückgezahlt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von dem

Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der dies näher geregelt ist.



§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereines sind


• Die Mitgliederversammlung


• Der Vorstand


• Der Kassenprüfer




§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus


• dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden


• dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden


• dem Kassenwart/ der Kassenwartin


• dem Schriftführer/ der Schriftführerin


Diese sind dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Alle Ämter sind im Vorstand Ehrenämter. Außerdem kann an Mitglieder des Vorstandes für andere Tätigkeiten für den Verein als die Vorstandstätigkeit (z.B. Trainer- oder Übungsleitertätigkeit) eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Darüber entscheidet der Vorstand selbst ohne Beteiligung des durch die Entscheidung begünstigten Vorstandsmitglieds. Auch haben die Mitglieder des Vorstands einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung der

Tätigkeiten für den Verein tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Auslagen. Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.

Die Vorstandsmitglieder müssen alle voll geschäftsfähige Personen sein.



§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:


• Führung der laufenden Geschäfte


• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung


• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung


• Vorbereitung eines etwaigem Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage derJahresplanung


• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste



§ 10 Wahl des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Restvorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.



§ 11 Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden in Textform einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend

sind. Beschlüsse können aber auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gefasst werden. Diese sind von einem der Vorstandsmitglieder zu dokumentieren. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzeden.



§ 12 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan, ihr obliegt insbesondere:


• Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes


◦ Die Entlastung des Vorstandes


◦ Die Genehmigung des Haushaltes


◦ Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers


◦ Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes


◦ Die Wahl des Kassenprüfers


◦ Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen


◦ Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern


◦ Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


◦ Ergänzungswahlen bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern



2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.


3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch Einladung in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Dabei gilt die Einladung als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung an die letzten von dem jeweiligen Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten abgeschickt worden ist.


4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10 (zehn) Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes – der Gründe – verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 3 Wochen. Dabei gilt die Einladung als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie spätestens 23 Tage vor der

Mitgliederversammlung an die letzten von dem jeweiligen Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten abgeschickt worden ist.



5. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis 14 Tage (vierzehn) Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.


7. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.


8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 (zweidrittel) der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder erforderlich.


9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem/der Versammlungsleiter/ in un

dem/ der Schriftführer/in zu unterzeichnen.



§ 13 Geschäftsjahr, Kassenprüfung


• Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr-


• Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.


• Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins, sowie Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.



§ 14 Auflösung des Vereins


• Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen beschließen.


• Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinblittersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des GRS Kleinblittersdorf vom 29.01.2015 verabschiedet. Mit dem

in Kraft treten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Vereins.


Versammlungsleiter                                 Protokollführer

Arnold Schwarz                                            Werner Metzger

(1. Vorsitzender)                                          (Schriftführer)

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